Meldeformular Einzelanlass

Merkblatt für öffentliche Einzelanlässe mit Wirtetätigkeit

Der Ausschank von alkoholhaltigen Getränken inklusive Spirituosen sowie warmen und kalten Speisen ist für Landwirtschaftsbetriebe, Vereine und ähnliche Organisationen, die ausnahmsweise einen öffentlichen Einzelanlass mit Wirtetätigkeit durchführen, gestattet. Der Beizug einer Person mit Fähigkeitsausweis ist dazu nicht erforderlich.

Es ist dafür das Meldeformular Einzelanlass auszufüllen und dem Amt für Verbraucherschutz elektronisch, wie auch der Gemeindekanzlei eine Kopie davon einzureichen. Die Gemeindekanzlei erstellt dann die Bewilligung.

Die Wirtetätigkeit untersteht der Lebensmittelgesetzgebung und dem Gastgewerbegesetz. Deren Bestimmungen sind zu beachten und einzuhalten. Wiederhandlungen werden strafrechtlich geahndet.

Jugendlichen unter 16 Jahren und angetrunkenen Personen ist der Verkauf von alkohol-haltigen Getränken verboten. Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Verkauf von gebrannten Wassern und Spirituosen verboten.

Die Preise für Speisen und Getränke sind anzuschlagen. Sofern Fleischspeisen angeboten werden, sind der Lieferant und das Herkunftsland des Fleisches anzugeben. Bei Spirituosen sind die Menge und der Alkoholgehalt anzugeben.

Den lebensmittelpolizeilichen Auflagen, insbesondere bezüglich Herstellung und Lagerung von Lebensmitteln, ist gemäss Lebensmittelgesetz die nötige Beachtung zu schenken.

Die Öffnungszeiten gemäss Gastgewerbegesetz sind einzuhalten:
So 07.00 – 00.15 Uhr
Mo – Do 05.00 – 00.15 Uhr
Fr / Sa 05.00 – 02.00 Uhr (Vor- und an gesetzlichen Feiertagen 00.15 Uhr)

Für verlängerte Öffnungszeiten ist bei der Gemeindekanzlei mindestens 10 Tage vor dem Anlass ebenfalls das Meldeformular Einzelanlass einzureichen und eine Gebühr zu entrichten.

Die verantwortliche Person ist für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften persönlich verantwortlich.

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