Inventare
Zuständiges Amt: Gemeindekanzlei Aufnahme und Ausfertigung von Steuerinventaren in Todesfällen (§ 210 ff Steuergesetzgebung des Kantons Aargau; SAR 651.100) Bei einem Todesfall einer in Brittnau wohnhaften Person ist die Inventurbehörde, c/o Gemeindekanzlei, verpflichtet, ein Steuerinventar zu erstellen. Weitere Informationen können Sie vom Informationsblatt zum Inventarverfahren entnehmen. Man unterscheidet zwischen 2 Arten von Inventaren: Erbschaftsinventare In Ausnahmefällen, wo das Gesetz (Zivilgesetzbuch) dies vorsieht, können Erbschaftsinventare erforderlich sein bzw. von Amtes wegen angeordnet werden. Die Erbschaftsinventare werden zwischen Sicherungsinventare und öffentliche Inventare unterschieden. Steuerinventare Da unter dem neuen Steuergesetz, gültig per 1. Januar 2001, unentgeltliche Zuwendungen an Nachkommen nicht mehr erbschafts- bzw. schenkungssteuerpflichtig sind, wurde eine Vereinfachung des Inventarisierungsverfahrens an die Hand genommen. Das Verfahren wird in 3 Gruppen aufgeteilt und wie folgt abgewickelt:
3. Bei offenkundiger Vermögenslosigkeit Auf eine Inventarisierung wird verzichtet. Bei diesen Fällen wird eine inventuramtliche Erklärung erstellt. Dokument Informationsblatt_Inventarverfahren.pdf (pdf, 70.7 kB)
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