Tempo 30
Verkehrsbeschränkungen
Der Gemeinderat Brittnau verfügt gestützt auf das Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) und die dazugehörige Verordnung über die Strassensignalisation (SSV; SR 741.21) folgende Verkehrsbeschränkungen:
Gebiet Schürberg:
BeginnTempo 30 / Art. 2a uns 22a SSV, Signale 2.59.1 und Ende Tempo 30 (Art. 2a SSV, Signal 2.59.2)
- Altweg (Teil)
- Haldenweg
- Hangweg
- Höhenweg
- Hügelweg
- Katzenmoosweg (Teil)
- Kührainweg
- Lindenhubelweg
- Mättenwilerstrasse (Teil)
- Napfweg
- Pilatusweg
- Rainweg
- Rütiweg
- Schürbergstrasse (Teil)
- Schürliweg (Teil)
- Spittelweg
Die genaue Abgrenzung der Tempo 30-Zone siehe Auflageplan.
Der Auflageplan kann auf der Gemeindekanzlei während der Auflagefrist 17. Juni bis 16. Juli 2025 oder unter www.brittnau.ch eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Einsprache gegen diese Verkehrsbeschränkung kann jeder Betroffene innert 30 Tagen seit Publikation im Amtsblatt vom 16. Juni 2025 beim Gemeinderat, 4805 Brittnau, erheben. Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Es ist genau anzugeben, gegen welchen Teil Einsprache erhoben wird. Auf Einsprachen, welche diesen Anforderungen nicht entsprechen, kann nicht eingetreten werden. Diese Verfügung tritt nach dem Aufstellen der Signale in Kraft.
GEMEINDERAT BRITTNAU
Name | |||
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Brittnau_Schürberg (PDF, 7.43 MB) | Download | 0 | Brittnau_Schürberg |
ti-202_Schürberg_250602_Auflageplan (PDF, 794.05 kB) | Download | 1 | ti-202_Schürberg_250602_Auflageplan |